3G

3G-Regel in Baden Württemberg ab 20.12.21:

Ausnahmen:
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- / Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre) sofern Sie im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden. (in den Ferien 3G)
  • Begleitpersonen (beispielsweise von Kindern) benötigen nach IFSG § 28b ebenfalls keinen 3 G Nachweis, solange diese nur für einen „unerheblichen Zeitraum“ (5 Min.) die Praxisräume betreten, wie z.B.Bringen/Abholen/Unterschrift abgeben.
  • ärztlich verordnete Hausbesuche
Bitte halten Sie Ihren QR-Code und ggf. Ausweis bereit.
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